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   BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59   

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https://dejure.org/1959,470
BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59 (https://dejure.org/1959,470)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1959 - 2 StR 220/59 (https://dejure.org/1959,470)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1959 - 2 StR 220/59 (https://dejure.org/1959,470)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 219
  • NJW 1959, 2172
  • MDR 1959, 1022
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.02.1953 - 3 StR 718/52

    Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns -

    Auszug aus BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, 351; BGHSt 4, 107; 9,142).
  • BGH, 21.12.1955 - 6 StR 113/55
    Auszug aus BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, 351; BGHSt 4, 107; 9,142).
  • RG, 15.03.1883 - 445/83

    Was erfordert der Begriff des "eine Anzeige machen" zur Erfüllung des

    Auszug aus BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
    Zur inneren Tatseite war dagegen eine auf Herbeiführung des behördlichen Verfahrens gerichtete Absicht nicht erforderlich; es genügte insoweit bedingter Vorsatz (vergl. RGSt 8, 162; 10, 274).
  • RG, 08.12.1936 - 4 D 510/36

    Ist der § 164 StGB. entsprechend anwendbar, wenn der Täter eine strafbare

    Auszug aus BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
    Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer auch eine strafbare Anschuldigung gegenüber den bereits Verstorbenen Dr. L. und Sch. für gegeben hält; denn der Täter muß eine bestimmte, erkennbare und verfolgbare, also eine lebende Person, verdächtigen (RGSt 70, 367; RG DR 1942, 1756).
  • RG, 25.03.1935 - 3 D 250/34

    Ist unter Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB. n. F. nur eine Mitteilung zu

    Auszug aus BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
    In diesem Sinne hat erkennbar auch das Reichsgericht entschieden (RGSt 69, 173; RG JW 1935, 864, 2636; 1937, 1794).
  • RG, 01.06.1920 - II 427/20

    Was versteht § 346 StGB. unter der Absicht, jemand der gesetzlichen Strafe

    Auszug aus BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, 351; BGHSt 4, 107; 9,142).
  • RG, 03.04.1884 - 469/84

    Wird der Thatbestand des §. 164 St.G.B.'s dadurch ausgeschlossen, daß der Zweck

    Auszug aus BGH, 01.07.1959 - 2 StR 220/59
    Zur inneren Tatseite war dagegen eine auf Herbeiführung des behördlichen Verfahrens gerichtete Absicht nicht erforderlich; es genügte insoweit bedingter Vorsatz (vergl. RGSt 8, 162; 10, 274).
  • OLG Stuttgart, 20.02.2018 - 4 Rv 25 Ss 982/17

    Falsche Verdächtigung: Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft

    Der BGH befasste sich mit der Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 1959, in der er feststellte, dass eine strafbare Anschuldigung gegenüber einem bereits Verstorbenen nicht vorliegen kann (BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 - 2 StR 220/59, BGHSt 13, 219 ff.).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Ein zielgerichtetes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, doch reicht bedingter Vorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 - 2 StR 220/59, BGHSt 13, 219, 221 f.).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1996 - 5 Ss 460/95

    Falsche Verdächtigung

    Die zur Ausfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderliche Absicht ist nur dann gegeben, wenn der Täter die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder einer behördlichen Maßnahme gegen einen anderen entweder bezweckt (dolus direktus ersten Grades) oder wenn er sicher weiß (dolus direktus zweiten Grades), daß ein solches behördliches Tätigwerden die notwendige Folge seiner unrichtigen Behauptung ist (vgl. BGHSt 13, 219, 222; BGHSt 18, 204, 206; Leipziger Kommentar-Herdegen, StGB , 10. Aufl. 1988, Rdnr. 31 zu § 164 ; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., 1991, Rdnr. 32 zu 164; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl. 1995, Rdnr. 16 zu 164, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1962 - 2 StR 571/62

    Vorliegen einer falschen Anschuldigung des wirklichen Namensträgers bei Angabe

    Darauf, daß sein Beweggrund möglicherweise die Vorstellung eines anderen, außergesetzlichen Erfolges ist, kommt es nicht an (BGHSt 13, 219).
  • BayObLG, 21.05.1985 - RReg. 1 St 73/85

    Falsche Verdächtigung; Leugnen; Angeklagter; Hauptverhandlung; Behauptung;

    Es genügt vielmehr, wenn der Täter mit direktem Vorsatz handelt; er muß also die Einleitung des Verfahrens als sichere Folge seiner falschen Verdächtigung vorausgesehen haben (BGHSt 13, 219/222; 18, 204/206; BayObLGSt 1960, 192/193).
  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

    Dabei genügt es für die Absicht im Sinne der Norm, wenn das Herbeiführen des Verfahrens nicht der einzige Beweggrund und die Einleitung des Verfahrens nur ein Zwischenziel ist und damit nur sicheres Wissen, aber kein zielgerichteter Wille vorliegt (BGHSt 13, 219, 222; 18, 204, 206; BeckRS 2019, 37831 Rn. 12; BayObLG …
  • OLG Brandenburg, 19.08.1996 - 2 Ss 39/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung hat zur Voraussetzung, daß sich der in der Erklärung des Täters geäußerte oder aus ihr abzuleitende Verdacht gegen eine bestimmte lebende Person richtet (BGHSt 13, 219 [2201).
  • BGH, 31.01.1968 - 2 StR 688/67

    Verurteilung wegen falscher Anschuldigung - Bildung einer Gesamtstrafe

    Wäre dies dahin zu verstehen, daß er insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, so würde es an der für jede Verurteilung wegen falscher Anschuldigung erforderlichen Absicht fehlen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die Verdächtigten herbeizuführen (oder fortdauern zu lassen); denn "Absicht" bedeutet hier den bestimmten Vorsatz, wobei allerdings Beweggrund des Handelns die Vorstellung eines anderen außergesetzlichen Erfolges gewesen sein kann (BGHSt 13, 219).
  • BGH, 18.07.1962 - 2 StR 135/62

    Begriff der Verführung - Bereitschaft zur Unzucht bei wiederholter Vornahme der

    Zum Begriff des Verfahrens gehört, daß der Täter irgendwie auf den Willen des Jugendlichen mit Erfolg einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft ausnutzt (RGSt 70, 199; BGHSt 13, 220 [BGH 01.07.1959 - 2 StR 220/59]).
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